Einsatz von Google Analytics rechtmäßig?
Wie heise.de im Artikel BVDW: Einsatz von Google Analytics nur mit Datenschutzhinweis rechtmäßig berichtet, ist ein Einsatz von Google Analytics auf einer Webseite unbedenklich, wenn man etwa folgenden Hinweis in seine Seite integriert:
“Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“) Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglicht. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung diese Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten der Google in Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.”
Quelle:Google Analytics Bedingungen – Kapitel 8. Als rechtliche Grundlage wird §13 Absatz 1 des Telemediendienstgesetzes und das Bundesdatenschutzgesetz genannt. Dort heißt es:
Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.
Es steht explzit da “zu Beginn des Nutzungsvorgangs” und nicht “vor Beginn des Nutzungsvorgangs”, d.h. es reicht, wenn eine Seite auf den Benutzer gleich beim Seiteneinstieg auf den Einsatz aufmerksam macht. Offen ist allerdings die Frage, wie prominent das geschehen muss und wie man “widersprechen” kann?
Ich habe ein kleines Wordpress Plugin geschrieben, das einen solchen Hinweis beim ersten Besuch von LeserEins.de einblendet – und diese Einstellung pro Besucher alle 24 Stunden wiederholt. Sobald es etwas parametrisiert ist und in einem auslieferungsfähigen Zustand, werde ich es in diesem Blog veröffentlichen. Wer Interesse an diesem Plugin hat, möge bitte einen Kommentar hinterlassen.

am 4. Oktober 2008 um 07:34 Uhr.
Interessant zum Thema ist sicher auch: http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/personenbezogen-und-nutzerbezogen/
am 4. Oktober 2008 um 11:24 Uhr.
“d.h. es reicht, wenn eine Seite auf den Benutzer gleich beim Seiteneinstieg auf den Einsatz aufmerksam macht.”
Sofern man dieser (umstrittenen) Auslegung von “zu Beginn” zustimmt stimmt das aber auch nur, wenn man eine IP nicht als personenbezogenes Datum auslegt. Dass dies problematisch ist, wird unter obigem Link ausgeführt. Man mag streiten, aber das Eis wird zunehmend dünner und man sollte darauf hinweisen, da das rechtliche Risiko beim Webmaster liegt und jeder frei entscheiden sollte welches Risiko er eingehen möchte.
am 10. Oktober 2008 um 08:42 Uhr.
Gericht: IP-Adressen sind keine personenbezogenen Daten
http://www.heise.de/newsticker/Gericht-IP-Adressen-sind-keine-personenbezogenen-Daten–/meldung/117168